Die Jugendordnung des TVB
§ 1 Begriffsbestimmung
Die Sportjugend des TV 1848 Bodenheim e. V. (im Folgenden TVB genannt) umfasst die Jugend im Verein und seinen Abteilungen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sowie alle im Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die Sportjugend des TVB will unter Beachtung freiheitlicher, demokratischer und sozialer Grundsätze zur körperlichen, seelischen und geistigen Bildung und Erziehung der ihr angehörenden Jugendlichen beitragen.
Die Sportjugend des TVB wahrt die parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Sie sucht den Dialog in Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, der Schule und des Elternhauses.
Sie vertritt ihre Interessen im Vorstand des TV Bodenheim.
§ 3 Organe
Organe der Sportjugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss (siehe auch § 5)
§ 4 Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr (spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung des TVB) zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Jugendausschusses oder seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ist die Jugendversammlung wie beschrieben bekannt gemacht worden, so ist sie beschlussfähig.
Der Jugendversammlung gehören die Mitglieder des Jugendausschusses, alle im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter sowie alle Jugendlichen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr an.
Aufgaben:
- Festlegung der Richtlinien für die gesamte Arbeit
- Entlastung und Neuwahl des Jugendausschusses vorbehaltlich der Bestätigung durch die Generalversammlung des TVB.
Leiter der Jugendversammlung ist der Vorsitzende des Jugendausschusses, sein Stellvertreter oder ein vom Jugendausschuss zu wählendes Mitglied der Jugendversammlung.
Beschlüsse der Jugendversammlung oder des Jugendausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Eine Jugendversammlung muss dann außerplanmäßig einberufen werden, wenn mindestens 15% ihrer Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufung nimmt der Vorsitzende des Jugendausschusses oder sein Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung vor, sie muss innerhalb von 3 Wochen nach Stellung des Antrags einberufen werden.
Die Mitglieder können Anträge einbringen; diese müssen mindestens 2 Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich an den Jugendausschuss gestellt werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei schriftlichem Einverständnis kann die Jugendversammlung auch nicht anwesende Personen wählen.
§ 5 Der Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus 7 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Jugendleiter Handball
- dem Jugendleiter Turnen
- dem Kassenwart
- einem Beirat
- dem Pressewart
Die Jugendausschussmitglieder 1, 2 und 5 müssen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die übrigen Jugendausschussmitglieder müssen bei ihrer Wahl das 14.
Lebensjahr bereits vollendet haben.
Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird in allen geraden Kalenderjahren, sein Stellvertreter in allen ungeraden Kalenderjahren gewählt. Die übrigen Positionen des Jugendausschusses werden jährlich gewählt.
Sollten zum Zeitpunkt der Wahl ein oder mehrere Positionen des Jugendausschusses nicht besetzt werden können, so ist der Jugendausschuss befugt, während des laufenden Jahres bis zur Neuwahl des Jugendausschusses diese Bereiche kommissarisch zu vergeben.
Der Jugendausschuss kann Arbeitsausschüsse einsetzen. Der Jugendausschuss sollte mindestens sechs Mal jährlich zusammenkommen.
§ 6 Offizielles Organ
Das offizielle Organ der Sportjugend ist die vereinseigene Zeitschrift “Vereinsnachrichten”. In diesem Organ, das jedem Vereinsmitglied zur Verfügung steht, werden alle, die Jugendarbeit betreffenden Mitteilungen veröffentlicht.
§ 7 Finanzen
Das für die Arbeit der Sportjugend des TVB benötigte Geld wird durch die Abteilungen Handball und Turnen bereitgestellt. Jede Abteilung hat 3% ihres, vom Vorstand des TVB zugewiesenen Jahresetats an die Sportjugend des TVB abzuführen.
Für darüber hinaus benötigtes Kapital können Anträge an den Vorstand des TVB gestellt werden.
Ablehnungen dieser Anträge sind schriftlich zu begründen.
Gewinne, Zuschüsse und Kosten für Veranstaltungen, die jeweilige Abteilung betreffend, berühren den Jugendausschuss nicht.
§ 8 Schlussbestimmung
Änderungsanträge zu dieser Jugendordnung können an die Generalversammlung des TVB gerichtet werden und bedürfen der einfachen Mehrheit.
Die Jugendordnung wurde beschlossen durch die Generalversammlung des TV Bodenheim am 16. März 2007.
(Stand 16.03.2007)