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Die Satzung des TVB

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Turnverein 1848 Bodenheim  e. V. (im Folgenden TVB genannt) wurde am 11. Mai 1848 gegründet.
Der TVB hat seinen Sitz in D-55294 Bodenheim. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Offizielle Mitteilungen des TVB erfolgen über das Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde, die Homepage des Vereins und/oder den TVB-Newsletter via eMail. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Vereins unter www.tv1848bodenheim.de. bzw. werden durch ergänzende Informationsschreiben veröffentlicht.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der TVB unterhält einen regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielbetrieb sowie Freizeit- und Gesundheitssport.
Der TVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der TVB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des TVB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TVB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder notwendiges Hilfspersonal für Verwaltung und Sportanlagen angestellt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der TVB ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen oder dessen Nachfolger und damit des Deutschen Sportbundes (DSB) und erkennt für sich und seine Mitglieder deren Statuten an.
Er kann ferner Mitglied der Fachverbände aller Sportarten werden, für die er Abteilungen unterhält.
Über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft bei Fachverbänden oder entsprechenden Organisationen entscheidet der Vorstand.
Der TVB kann den zuständigen Landes- und Fachverbänden die Vereinsgewalt über seine Mitglieder übertragen, soweit es erforderlich ist, um Verstöße gegen bestimmte Vorschriften oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Sportlichkeit zu verfolgen und durch disziplinarische Maßnahmen ahnden zu können.

§ 5 Mitgliedsarten
Dem TVB gehören als natürliche Personen an:
o ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 6 erfüllen,
o Kinder und jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen des § 6 erfüllen,
o Ehrenmitglieder sind verdiente Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maßgefördert haben. Über ihre Ernennung beschließt der   Vorstand auf Vorschlag eines jeden ordentlichen Vereinsmitgliedes. Mitglieder die dem TVB 50 Jahre ununterbrochen angehört haben, werden Ehrenmitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung (Formblatt) an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme gilt dann rückwirkend auf das Datum der Beitrittserklärung als vollzogen.
Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Satzung kann während der Geschäftsstunden in den Geschäftsräumen oder im Internet eingesehen werden.
Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche abzulehnen.

§ 7 Aufnahmegebühr, Beitrag, Sonderbeiträge
Die Aufnahmegebühr und die Sonderbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.
Der Monatsbeitrag wird von der Generalversammlung oder von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Stundung oder Erlass von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen. Sonderbeiträge der Abteilungen sind Bestandteile der Vereinsbeiträge. Die Beiträge sind Bringschulden und im Voraus zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind – sofern sie dies beantragen – von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen sportlichen und kulturellen Angeboten des TVB teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung und den Mitgliederversammlungen berechtigt.
Jedes Mitglied ab einem Alter von 18 Jahren ist berechtigt, Anträge zur Generalversammlung und den Mitgliederversammlungen zu stellen. Weiterhin ist jedes Mitglied ab einem Alter von 18 Jahren bei Generalversammlungen und den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
Kinder und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben die Möglichkeit über den Jugendausschuss Anträge an die Generalversammlung zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des TVB sowie die auf der Generalversammlung und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
Die Mitglieder müssen die Mitgliedsbeiträge fristgemäß abführen.
Jedes Mitglied ist angehalten, bei der Durchführung von Wettkämpfen und Vereinsanlässen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuhelfen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
o  Tod
o  Austritt
o  Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigungsfrist: beträgt einen Monat zum Quartalsende.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds vom Vorstand beschlossen werden:
o wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von 2 Quartalsbeiträgen im Rückstand ist
o bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen des TVB
o wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens sowie aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin und das   -ansehen berührenden Gründen.

Vor einem Ausschluss muss der Betroffene vom Vorstand gehört werden. Für einen solchen Ausschluss müssen mindestens 2/3 des Vorstandes stimmen. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des TVB auf bestehende Zahlungsverpflichtungen. Der wirksam Ausgeschlossene haftet für alle Schäden des TVB, die er vor seinem Ausschluss verschuldet hat. Dem TVB gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw. sind innerhalb von drei Tagen zurückzugeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 10 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des TVB bestehen aus:
o den Aufnahmegebühren, Beiträgen sowie Sonderbeiträgen der Mitglieder
o Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen
o Spenden
o Zuschüssen
o sonstigen Einnahmen Die Ausgaben des TVB bestehen aus:
o Verwaltungsausgaben
o Aufwendungen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des TVB haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus den Bank- und Barbeträgen, sämtlichem Inventar des TVB und seiner Abteilungen, sowie aus Baulichkeiten und Liegenschaften besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören somit zum Vereinsvermögen.

§ 11 Organe des TVB
Der TVB hat folgende Organe:
o  Generalversammlung
o  Mitgliederversammlungen
o  Vorstand
o  Abteilungsversammlungen
o  Abteilungsvorstände
o  Jugendausschuss

§ 11.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TVB.
Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch Aushang in der Geschäftsstelle und Bekanntmachung in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinde und Gemeinde Bodenheim unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ist die Generalversammlung wie beschrieben bekannt gemacht worden, so ist sie beschlussfähig.
Die Tagesordnung der Generalversammlung muss enthalten:
o Berichte des Vorstandes
o Berichte der Abteilungen
o Bericht der Kassenprüfer
o Entlastung des Vorstandes
o Ergänzungswahlen zum Vorstand
o Bestätigung der Abteilungsvorstände und des Jugendausschusses
o Wahl der Kassenprüfer
o Anträge (diese müssen spätestens 28 Tage vorher schriftlich eingereicht werden)
o Verschiedenes
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Vorsitzender des TVB oder deren Stellvertreter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus.
Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung zulässig. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 11.2 Mitgliederversammlungen
Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Wochen nach Stellung des Antrages einberufen werden, wenn mindestens 15% der stimmfähigen Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragt.
Der Tagungstermin darf nicht länger als 6 Wochen nach der Einladung liegen.

§ 11.3 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den TVB finanziell und verwaltungstechnisch und setzt sich zusammen aus:
o zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
o einem Stellvertreter
o dem 1. Schriftführer
o dem 1. Kassierer
o dem 2. Schriftführer
o dem 2. Kassierer
o den Abteilungsleitern
o maximal 4 Beiräten
o dem Wirtschaftsführer
o dem Vorsitzenden des Jugendausschusses
o dem Pressewart
o Ehrenvorstandsmitgliedern

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Zu Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder spätestens eine Woche vor einer Vorstandssitzung einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender oder der Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden oder der Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden gleichberechtigte Vorsitzenden, der Stellvertreter, der erste Kassierer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Im Innenverhältnis sollen der Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
Der Vorstand hat das Recht, Einsicht in die Geschäftsführung sämtlicher Vereinsorgane und Fachabteilungen zu nehmen, sowie an deren Sitzungen teilzunehmen.
Ferner hat er folgende Aufgaben:
o Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen
o Ernennung von Ehrenmitgliedern
o Antragstellung über die Ehrung für besondere Dienste
o Gründung von Abteilungen
o Bildung von erforderlichen Ausschüssen
o Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
o Vorschlag für Ehrenvorstandsmitglieder (Wahl durch die Generalversammlung)

Die Wahl in den Vorstand setzt das 18. Lebensjahr voraus.
Der Vorstand berichtet der Generalversammlung über seine Tätigkeit  Er ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bestellen, die dem Vorstand verantwortlich sind. Der Vorstand ist berechtigt, an Sitzungen solcher Ausschüsse teilzunehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden.
Der Vorstand hat die Versammlungen des TVB zu berufen, etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten, die in Verhandlungen gefassten Beschlüsse durchzuführen und auf die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder zu achten.

§ 11.4 Abteilungen
Für die im TVB betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder können im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet werden. Eine Abteilung kann aus mehreren Sportarten bestehen. Jede Übungsgruppe gehört zu mindestens einer Abteilung. Mehrere Abteilungen pro Sportart sind nicht möglich.

Abteilungsversammlungen, in denen der Abteilungsvorstand gewählt wird, sind jährlich einzuberufen und müssen spätestens 28 Tage vor der Generalversammlung stattfinden. Die Abteilungsvorstände werden im Wechsel mit den Abteilungsleitern alle zwei Jahre gewählt.
Überschüsse aus Einnahmen von Wettkämpfen sowie Abteilungsveranstaltungen, sonstige Überschüsse und Sonderbeiträge werden den Abteilungen zugeführt.
Die Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand bestehend aus mindestens vier Mitgliedern:

o dem Abteilungsleiter
o dem Abteilungsleiterstellvertreter
o den Jugendleitern (optional)
o dem Kassierer (optional)
o dem Zeugwart (optional)
o dem Wirtschaftsführer   (optional)
o dem Schriftführer (optional)
o sowie 2 bis 4 weiteren Mitgliedern (optional)

Der Abteilungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig

Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung selbständig. Er ist dem Vorstand des TVB gegenüber verantwortlich.

§ 11.5 Jugendausschuss
Die Sportjugend wird vertreten durch den Vorsitzenden ihres durch die Jugendversammlung gewählten Jugendausschuss. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung und regelt das Wesen und die Angelegenheiten der Sportjugend.

§ 12 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt; ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
Um eine ungehinderte Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten, wird der Vorstand jeweils in zwei Gruppen mit überschneidender Wahlperiode gewählt.
In den Jahren mit ungeraden Zahlen werden gewählt:
o ein gleichberechtigter Vorsitzender
o der Stellvertreter
o 1. Schriftführer
o Abteilungsleiter A-N (z.B. Handball oder Fitness)
o 2. Kassierer
o Wirtschaftsführer
o zwei Beiräte
o Pressewart

In den Jahren mit geraden Zahlen werden gewählt:
o ein gleichberechtigter Vorsitzender
o 1. Kassierer
o Abteilungsleiter M-Z (z.B. Turnen oder Tanzen)
o 2. Schriftführer
o dem Vorsitzenden des Jugendausschusses
o zwei Beiräte

Die Abteilungsvorstände werden von der Generalversammlung bestätigt.
Erlischt während der Amtsperiode die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, so hat dies das Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge. Über Ergänzungen des Vorstandes beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds entscheidet der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung. Sollten zum Zeitpunkt der Wahl ein oder mehrere Positionen des Vorstandes nicht besetzt werden können, so ist der Vorstand befugt, während des laufenden Jahres bis zur Neuwahl des Vorstandes diese Bereiche kommissarisch zu vergeben.

§ 13 Kassenprüfer
Jährlich werden in der Generalversammlung mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind gegenüber Außenstehenden zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Vereinskasse, Abteilungskassen, Bücher und Belege sind jährlich mindestens einmal auf ordnungsgemäße Führung zu überprüfen. Die Kassenprüfer erstellen dem Vorstand einen schriftlichen und der Generalversammlung einen mündlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur durch die General- oder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Bei einer Überarbeitung der Satzung liegt die Neufassung 14 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des TVB kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
o der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
o von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des TVB schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung des TVB, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bodenheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden soll.

§ 16 Datenschutz

Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist der Verein berechtigt, von den Mitgliedern personenbezogene Daten zu erfassen und mittels einer Elektronischen Datenverarbeitung zu verarbeiten. Er ist hierbei an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes gebunden.

Verkauf und Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet.

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Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Generalversammlung vom 18. März 2016 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden alle früher ergangenen Satzungsbestimmungen ungültig.